AGB

AGB der MONTANA Energie-Handel GmbH & Co. KG

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I. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, künftige Geschäfte

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von uns mit dem Kunden über unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“) geschlossenen Verträge einschließlich der zugrundeliegenden Angebote und Annahmeerklärungen sowie etwaiger Nebenabsprachen.

2. Für das Rechtsverhältnis mit dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gelten die AGB im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte.

3. Die Regelungen in Ziffern I., II., III. 1 bis 3., III. 5 bis 8 und X. dieser AGB gelten für Geschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“) und Unternehmern gemäß § 14 BGB (nachfolgend „Unternehmer“). Die Regelungen in Ziffern III. 4., III. 9 bis 12 und IV. bis IX. gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern und die Regelungen in Ziffer XI. gelten nur für Geschäfte mit Verbrauchern.

II. Angebote, Schriftform, Preisanpassungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Kunde ist 14 Kalendertage an sein Angebot gebunden.

2. Soweit in unserem Auftrag tätige Dritte (z. B. Angestellte, Vertreter, Erfüllungsgehilfen) vor oder bei Vertragsschluss Angaben über unsere Produkte und Dienstleistungen machen, erfolgen diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und sind nur verbindlich, sofern wir sie in Schrift- oder Textform (nachfolgend „schriftlich“oder„Schriftform“) bestätigen; mündliche Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Wir sind berechtigt, unsere Preise entsprechend der Entwicklung unserer Selbstkosten zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen von Kosten (z. B. Preise für Rohstoffe, geliefertes Material oder Fracht) oder Steuern (z. B. Umsatz- oder Energiesteuer), Abgaben (z. B. Erdölbevorratungsabgabe) oder sonstiger hoheitlicher Belastungen (z. B. CO2-Bepreisung aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes) eintreten. Eine Preiserhöhung darf nicht der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen. Im Falle von Senkungen der in Satz 1 genannten Kosten, Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen sind wir verpflichtet, unsere Preise entsprechend zu senken.

III. Lieferung, Liefertermine/-fristen, Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Erfüllungsort (Lieferung), Mengenfeststellung, Minderabnahmen, Prüfung der Transport- und Lagermittel, Abnahmebereitschaft, Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Weiterverkauf, Produktanforderungen, Kostenerhöhung und höhere Gewalt beim Auslieferungslager

1. Sofern nicht anders von uns angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich.

2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

3. Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, z. B. Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskämpfe oder Streiks, Epidemien oder Pandemien, Naturkatastrophen, Ein-/Ausfuhrverbote oder behördliche Maßnahmen, die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit und zum Rücktritt berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, können wir vom Vertrag zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

4. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Abgangslager oder -werk. Versenden wir die Ware auf Verlangen des Kunden ins Haus oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir die Ware der Deutschen Bahn AG, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergeben.

5. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das am Abgangslager/-werk durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

6. Bei vom Kunden zu vertretenden Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die dadurch erhöhten Frachtkosten entsprechend weiterzubelasten. Die Fälligkeit der erhöhten Frachtkosten richtet sich nach der Fälligkeit des Kaufpreises der gelieferten Ware gemäß Ziffer VII. 1.

7. Wir und die von uns beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, die vom Kunden gestellten Transportmittel vor ihrer Befüllung auf ihre Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Ferner besteht keine Pflicht, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen des Kunden auf vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprüfen. Die Regelung in Ziffer III. 7 Satz 1 gilt für Transportmittel und Lagerbehältnisse des Kunden, die sowohl für gekennzeichnete als auch für ungekennzeichnete Ware verwendet werden, hinsichtlich der Entstehung öffentlich-rechtlicher Abgabeverpflichtungen entsprechend. Der Kunde haftet uns gegenüber für diese Abgabeverpflichtungen.

8. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Kunde für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet für alle aus einer verzögerten Entleerung des Tankwagens entstehenden Kosten und Schäden.

9. Die vorbehaltlose Annahme der Ware bei Abholung oder Anlieferung schließt Ansprüche wegen offensichtlich schadhafter Transport- und Versandmittel aus. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe trägt der Kunde. Im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung sind wir berechtigt, die Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten als Schadensersatz zu fordern. Der Kunde hat an unseren Transport- und Versandmitteln kein Zurückbehaltungsrecht.

10. Ware, die von uns bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (insbesondere farbliche Ausstattung, Marke/Kennzeichen) weiterveräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder Transportmitteln von uns abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmitteln des Kunden geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung unter ihrem Kennzeichen oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Kunden aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.

11. Unsere Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Anforderungsnormen bzw. geltenden Gesetzen. Analysedaten werden nach den jeweiligen DIN-Prüfnummern ermittelt. Für Prüffehler und Toleranzen gelten DIN 51848 bzw. ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen.

12. Wenn und soweit aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Kosten der Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers (z. B. durch Kleinwasserzuschläge oder höhere Transportkosten infolge Hochwasser oder Eisgangs) steigen, können wir den Preis entsprechend erhöhen. Ist uns aus Gründen höherer Gewalt die ausreichende Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers nicht möglich oder zumutbar, zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm mit, ob und von welcher anderen Versorgungsbasis aus und zu welchen Preisen eine Belieferung möglich ist. Wir sind von der Lieferpflicht befreit, wenn der Kunde den Bezug von einer anderen Versorgungsbasis ablehnt. Zusätzliche Frachten und sonstige Nebenkosten, die durch Inanspruchnahme der von uns genannten neuen Versorgungsbasis entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

IV. Steuern und Zölle

1. Der Kunde ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen. Werden wir mit derartigen Steuer- und Zollabgaben belastet, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich auf erstes Anfordern von diesen Belastungen freizustellen. Die Freistellung erfasst auch etwaige Bußgelder.

2. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Kunde uns einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass uns dieser bei Übergabe der Ware vorliegt. Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Kunde hat uns insoweit von allen wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen freizustellen.

3. Ist der Kunde ein Händler/Zwischenhändler, der keinen Besitz an der Ware erlangt, oder wünscht der Kunde eine anonyme Versendung über einen Treuhänder, so haftet er uns gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben.

4. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmter Ware ist der Kunde bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Kunden lautenden national oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Der Kunde informiert uns über die Beendigung des auf uns lautenden Versandverfahrens. Der Kunde stellt uns bei Verstößen von jeglicher Verpflichtung und Haftung auf erstes Anfordern frei, auch wenn den Kunden kein Verschulden trifft. Diese Haftung und Freistellungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des zugrundeliegenden Liefervertrages fort.

5. Bei Käufen im Rahmen des Beförderungs- und Kontrollsystems für verbrauchssteuerpflichtige Waren der Europäischen Union (Excise Movement & Control System, EMCS) ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Verfahrensvorschriften des EMCS einzuhalten, insbesondere die vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und Fristen einzuhalten. Für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und etwaige Nachteile haftet der Kunde vollständig und stellt uns auf erstes Anfordern von etwaigen Nachteilen und Bußgeldern frei. Soweit der Kunde im Rahmen eines Verkaufs innerhalb des EMCS-Verfahrens den Bestimmungsort ändert, so hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen.

6. Ungeachtet der vorstehenden Verpflichtungen ist der Kunde verpflichtet, uns von durch die etwaige Nichteinhaltung der Europäischen Verfahrensvorschriften, insbesondere des EMCS ausgelösten Zöllen, Steuern oder Bußgeldern auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt auch für Energiesteuerforderungen der entsprechenden EU-Mitgliedstaaten bei Abweichungen zwischen Lade- und Entlademenge.

7. Verkaufen wir Ware, für die die Energiesteuer ausgesetzt ist, so ist der Kunde auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, uns und unsere mit der Lieferung und/oder Übergabe Beauftragten auf erstes Anfordern von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die ausgesetzte Energiesteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von Ware, die sich in einem Verfahren für Steuerbegünstigung befindet. Die Freistellung umfasst neben der Energiesteuer auch sonstige anfallende Kosten wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen. Ändert der Kunde bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat er dies – unbeschadet seiner vorstehenden Verpflichtungen – unverzüglich uns bzw. den mit der Lieferung Beauftragten anzuzeigen.

V. Mängelrüge, Gewährleistung

1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Nach Möglichkeit ist uns eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – und noch unveränderten und unvermischten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Kunde spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall trägt der Kunde die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst.

2. Bei fristgerecht gerügten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab der Übergabe der Ware.

4. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport im Auftrag des Kunden zurückzuführen, hat der Kunde die verkehrserforderlichen Formalitäten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhandlungen zwischen dem Kunden und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügefristen des Kunden dar.

5. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziffer X. 1 dieser AGB ausgeschlossen ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer V. geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

6. Die Bestimmungen dieser Ziffer V. lassen Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder die von einer Beschaffenheitsgarantie erfasst werden, unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, die wir gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwerben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Ferner bleibt die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwerben (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware unsere Saldoforderungen.

2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und weiterverkaufen, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Das Recht zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf zu widerrufen. Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche tritt der Kunde seine aus Verarbeitung und Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

3. Eine Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, räumt er uns schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Kunde verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen nach Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung weiterverkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Entsprechendes gilt bei Verlust unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Kunden (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen). Mit der Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Kunden über.

4. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen zu übergeben. Der Kunde ist auf Anforderung verpflichtet und wir sind berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.

6. Wir sind im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden unwiderruflich berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu den büroüblichen Zeiten zu betreten, Auskunft über die an uns abgetretenen Forderungen zu verlangen sowie Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen, Fotokopien zu fertigen sowie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die erfolgreiche Rechtsverfolgung der an uns abgetretenen Forderungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Kunde bevollmächtigt uns unwiderruflich, die gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen, wobei wir dieses Recht durch einen Dritten ausüben lassen können. Dies gilt auch dann, wenn unsere Ware mit der Ware eines anderen Lieferanten vermischt sein sollte.

7. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen ist der Kunde ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das von uns bestimmte Abgangslager zurückzugeben.

8. Werden unsere Vorbehaltsware oder die uns nach dieser Ziffer VI. gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Kunde auf unsere Rechte hinweisen und uns unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

9. Auf Verlangen des Kunden sind wir nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt.

VII. Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort (Zahlung), Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag. Falls Schecks hereingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Gutschrift erfolgt ist.

2. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Oberhaching bei München. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Zahlungsverzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – vor, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit einzustellen.

3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

4. Der Einzug von Lastschriften erfolgt bei Fälligkeit. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Werktag verkürzt. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung sind vom Kunden nicht zu vertreten. 

5. Bei Zahlungsverzug entfallen alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstige Vergünstigungen.

6. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Änderungen der AGB, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Wir sind berechtigt, die AGB an Veränderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung anzupassen; durch die Änderungen darf das Vertragsgefüge nicht insgesamt umgestaltet und der Kunde nicht gegenüber den bisherigen Regelungen wesentlich benachteiligt werden. Wir werden dem Kunden Änderungen der AGB mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitteilen. Der Kunde kann der Änderung innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Unterlässt der Kunde dies, gilt seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt. Wir werden den Kunden hierauf in der Änderungsmitteilung hinweisen. Auf eine Änderungsmitteilung kann der Kunde den Vertrag auch zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt kündigen bzw. hiervon zurücktreten. Auch hierauf werden wir den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

IX. Besondere Hinweise, Hinweispflicht bei Abgabe von Energieerzeugnissen

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Sicherheitsratschläge lt. ArbStoffV für den Gebrauch von Ottokraftstoffen:
- Dämpfe nicht einatmen.
- Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.
- Nie zu Reinigungszwecken verwenden.
- Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.

X. Gemeinsame Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern und Verbrauchern

1. Haftung

1.1. Für etwaige Schäden haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

1.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haften wir nicht.

1.3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffer X. 1.1 und 1.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

2. Datenschutz

Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die jederzeit unter www.montana-energie.de eingesehen werden kann.

XI. Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern

1. Eigentumsvorbehalt, Miteigentum

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und aller sonstigen Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand haben, unser Eigentum. Wird unsere Ware mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder verbunden, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil an ihr im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.

2. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

2.1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.

2.2. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

2.3. Der Einzug von Lastschriften erfolgt bei Fälligkeit. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Werktag verkürzt. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung sind vom Kunden nicht zu vertreten.

2.4. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unseren Forderungen stehen, aufrechnen.

3. Gewährleistung, zugesicherte Eigenschaften

3.1. Für Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir nur auf Schadensersatz wegen eines Mangels haften, soweit unsere Haftung nicht nach Ziffer X. 1.1 und 1.2 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

3.2. Macht der Kunde Mängelansprüche gegen uns geltend, hat er uns die Gelegenheit zu geben, eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten Ware zur Nachprüfung zu ziehen.

4. Ausschluss des Widerrufsrechts

Für unsere Mineralölprodukte (Heizöl, Diesel- und Ottokraftstoffe) besteht kein Widerrufsrecht, da diese an den Beschaffungsmärkten zu schwankenden Tageskursen gehandelt werden, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB.

5. Streitbeilegungsverfahren

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand 01/2022